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| 02.08.2010
Neuer seit 01.08.2010 geltender Mindestlohn für die Pflegebranche verspricht mehr als er hält
Mindestlohn für eine weitere Branche! - Ab 01.08.2010 erhalten Pflegekräfte mindestens 7,50 Euro in den neuen Bundesländern sowie 8,50 Euro in den westlichen Bundesländern und Berlin. Was zunächst als klare und von vielen positive Regelung erscheint hat viele Einschränkungen und ist bei genauer Betrachtung nur eine "Halblösung" für den Pflegebereich.
Nun ist auch im Bereich der ambulanten bzw. (teil-)stationären Pflegedienstleistungen ab 01.08.2010 ein zwingender Mindestlohn festgelegt.
In der Pflegebranche, die als ?neue Mindestlohnbranche? 2009 ins Entsendegesetz mit Sonderregelungen zur Allgemeinverbindlicherklärung per Rechtsverordnung durch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) aufgenommen wurde, hat sich die Pflegekommission im März 2010 auf Mindestarbeitsbedingungen geeinigt. Die vom BMAS hierzu erlassene Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) wurde am 27.07.2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt ab 01.08.2010 in Kraft.

Mindestlöhne erhöhen sich in vier Jahren nur um 0,50 Euro
Die neue bis 31.12.2014 geltende Rechtsverordnung sieht ab dem 01.08.2010 Mindestlöhnen von 8,50 Euro pro Stunde in den westlichen Bundesländern (inkl. Berlin) sowie ein Euro weniger im Tarifbereich Ost vor. In zwei weiteren Stufen ab 01.01.2012 und ab 31.07.2013 erhöht sich dieser um 0,25 Euro, so dass dann ab Mitte August 2013 bis Ende 2014 ein Mindestlohn von 9,00 Euro (West) bzw. 8,00 Euro (Ost) gilt.
In Anbetracht der langen Laufzeit von viereinhalb Jahren, können die Gewerkschaften diese noch nicht einmal 5,7 % Erhöhung für 54 Monaten kaum als Erfolg sehen.
Auch Pflegebranche nun mit Mindestlohn
Neben Mindestlöhnen auch weitere zwingende Arbeitsbedingungen geregelt
Auch wenn die neue Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche vor allem wegen ihrer Mindestlöhne im Gespräch ist, enthält sie weitere von den betroffenen Untenehmen einzuhaltende allgemeine Regelungen, wie z.B. die Mindestlohnfälligkeit, die Höchstarbeitszeit sowie eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen.
Die genaue Regelungen der Pflegearbeitsbedingungen nebst Erläuterungen hierzu finden Sie in der Information ?Mindestlohn für Pflegedienstleistungen 2010-2014 - neu?.
Neue Mindestlohnregelung greift nicht im Krankenpflegebereich
Tatsächlich verspricht der vielfach - insbesondere von den Gewerkschaften - als Erfolg verbuchte neue "Pflegemindestlohn" zunächst mehr als er tatsächlich dann hält, denn längst nicht der gesamte Pflegebereich ist hiervon betroffen.
Wie der Geltungsbereich der neuen Rechtsverordnung (§ 1 PflegeArbbV) klarstellt finden die Mindestlöhne und sonstigen Regelungen nur auf Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für
Pflegebedürftige im Sinne der Grundpflege nach den Regelungen des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) und nicht solche, die überwiegend ambulante Krankenpflegeleistungen für
Pflegebedürftige erbringen, Anwendung. Nicht von den Mindestregelungen umfasst ist damit der größte Teil der - überwiegend auch häuslichen, d.h. ambulanten, Krankenpflege, was auch bereits zu massiver Kritik führte.
Pflegearbeitsbedingungen auch für die Zeitarbeit von Bedeutung
Im Bereich der Zeitarbeit finden die Neuregelungen der Mindestlöhne und -arbeitsbedingungen im Pflegebereich ebenfalls Anwendung, wenn Personal in Betriebe der Pflegebranche überlassen werden und diese Betriebe selbst unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen.
Dies ist zwar nicht ausdrücklich neu geregelt, ergibt sich aber trotz langer Zeit umstrittener Auffassung zwischenzeitlich - wie auch für die Anwendung aller anderen Mindestlöhne - aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2009. Dem zufolge ist für das überlassende Zeitarbeitsunternehmen entscheidend, ob der Pflegebetrieb, an den das Personal überlassen wird, unter den betrieblichen Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung fällt oder nicht.
Näheres zur Bedeutung des BAG-Urteils vom 21.10.2009 für die Anwendung von Mindestlöhnen in der Zeitarbeit finden Sie in der Information zur ?Anwendung der Mindestlöhne in der Zeitarbeit ?.
Topaktuelle Information der Redaktion des Internetportals Personalundwissen.de.
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ALLE NEUEN ALLGEMEINVERBINDLICHEN MINDESTLÖHNE 2010
►► Der seit 01.08.2010 geltende neue Mindestlohn im Pflegebereich 2010-2014
mit zusätzlichen wichtigen Informationen.
►► Der seit 19.03.2010 geltende Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2010-2013
mit zusätzlichen wichtigen Informationen.
►►Der seit 10.03.2010 geltende Mindestlohn für Gebäudereiniger 2010/2011
mit den über den Mindestlohn hinausgehenden wichtigen Regelungen.
►► Der seit 01.01.2010 geltende Mindestlohn für die Abfallwirtschaft 2010
mit zusätzlichen wichtigen Informationen.
►► Information zur Anwendung von Mindestlöhnen in der Zeitarbeit
(mit genauen Erläuterungen sowie Details für die Praxis)
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Weitere aktuelle Informationen zu den Mindestlöhnen 2010 in Deutschland:
29.06.10: Neu: Verstoß gegen allgemeinverbindlichen Mindestlohn als Straftat verurteilt
18.03.10: Neuer Dachdeckermindestlohn ab sofort allgemeinverbindlich ...
15.03.10: Ver.di: Neu: Lohndumping-Melder - Mindestlohn bringt ....
10.03.10: Nach 5 Monaten Pause ab sofort wieder Mindestlöhne für Gebäudereiniger
05.03.10: Noch keine Einigung über Pflegemindestlohn: Nächste Tagung ...
28.01.10: BVerwG: Mindestlohn für Briefdienstleistungen rechtswidrig - Post nun ...
25.01.10: Neue Gebäudereiniger- u. Dachdecker-Mindestlöhne stehen vor der Tür ?
20.01.10: Zoll: Abfallmindestlohn sofort nach Einführung kontrolliert - aber ...
31.12.09: Neuer allgemeinv. Mindestlohn für die Abfallwirtschaft ab 01.01.2010
30.12.09: Ver.di-Chef fordert für Deutschland weltweit zweithöchsten Mindestlohn ...
Weitere Informationen zum Pflegebereich:
23.01.10: Pflegenotstand in Deutschland: ... Greencard für Pflegefachkräfte?
23.12.09: Pflegereform bringt in der 2. Stufe ab 01.01.2010 erhöhte Pflegesätze
12.05.09: Internat. Tag der Krankenpflege: 393.Pflegekräfte versorgen 17,2 Mio.
23.04.09: Neues Entsendegesetz verkündet - Ab sofort können 6 weitere Branchen ...
28.02.09: Arbeitsmarkt 02-2009: 38.000 offene Stellen im Gesundheits-/Sozialbereich
17.12.08: Bringt Wachstum im Pflegemarkt höhere Sozialabgaben?
20.06.08: Regierung: Neueinstellung von Krankenschwestern und Pflegern
01.04.08: Mindestlohn in der Pflegebranche? ...
26.09.07: Auch in Deutschland nimmt Pflegepersonalmangel verstärkt zu ...
20.07.07: Pflegepersonalmangel an Kliniken gefährdet Versorgung - Zeitarbeit ...
08.06.06: Steigender Zeitarbeitsbedarf im Gesundheits-/Pflegebereich
29.05.06: Österreichs Zeitarbeit: Hohe Nachfrage nach Überlassung von Pflegekräften
03.08.05: Neu: Überlassung von Pflegekräften in Österreich seit 6.7.05 zulässig
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| 29.06.2010
Neu: Zum ersten Mal Verstoß gegen allgemeinverbindlichen Mindestlohn als Straftat verurteilt
Magdeburg - Zum ersten Mal wurde ein Verstoß gegen die allgemeinverbindliche Mindestlohnuntergrenze von einem Gericht nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verurteilt. - Der Inhaber eines Reinigungsunternehmens wurde heute vor dem Landgericht Magdeburg zu 100 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt
Mit der Zunahme der zwingend einzuhaltenden Mindestlöhne in einer Vielzahl von Branchen in Deutschland nimmt auch der Missbrauch bei der Einhaltung der gesetzlichen Lohnuntergrenzen sowie die Ahndung deutlich zu. Dem Zoll bzw. der hierfür zuständigen Abteilung "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" gehen immer mehr Täter ins Netz. Auch wenn die Anzahl der Kontrollen und die Erfolge sowie die Geldbußen vielfach noch als zu gering und nicht ausreichend abschreckend angesehen werden, zeichnet sich inzwischen aber dennoch ein verschärftes Durchgreifen ab.
LG Magdeburg verurteilt Gebäudereiniger zu Mindestlohn-Straftat
Mindestlohnverstoß nicht nur Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat
Am heutigen Dienstag hat das Landgericht Magdeburg im Prozess um nicht gezahlten Mindestlohn für Gebäudereiniger einen aus der Ukraine stammenden Inhaber eines Reinigungsunternehmens erstmalig zu einer Geldstrafe verurteilt. Der 57-Jährige habe den Mindestlohn bewusst umgangen, um seinen Gewinn zu maximieren, äußerte die Richterin Claudia Methling in ihrer Urteilsbegründung.
Damit sei erstmalig in Deutschland - so der zuständige Staatsanwalt - das Vergehen des Mindestlohnverstosses nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat gewertet und geahndet worden, womit der verurteilte Unternehmer, dessen Unternehmen im April 2010 Insolvenz beantragt hat, als vorbestraft gilt.
Da Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung nur aus dem tatsächlich gezahlten Lohn und nicht nach dem Mindestlohn abgeführt wurden, ist - wie von der Staatsanwaltschaft beantragt - der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt erfüllt.
 Mindestlohnverstöße können zu Straftaten führen! 
Statt 12 Stunden nur maximal 3 Stunden bezahlt - Stundenlohn damit nur 1 Euro
Der Gebäudereinigungsunternehmer hatte von 2002 bis 2007 Russisch sprechende Einwanderer als Gebäudereiniger auf Raststätten offiziell als sogenannte Mini-Jobber für Monatslöhne von 60 bis 300 Euro beschäftigt, die jedoch statt täglich nur zweieinhalb bis drei Stunden, wie die Verteidigung darlegte, tatsächlich pro Monat je 14 Tage in Zwölf-Stunden-Schichten arbeiten mussten. Der effektive Lohn habe teilweise "nicht mal einen Euro pro Stunde" betragen und somit deutlich unter dem maßgeblichen Mindestlohn für das Reinigungsgewerbe von 7,68 Euro gelegen, erklärte die Richterin. Sie folgte damit den Argumenten der Staatsanwaltschaft, dass die Frauen für die Reinigungsarbeiten nicht tatsächlich lediglich bis zu drei Stunden Arbeit pro Tag aufbrachten und die restliche Zeit in der vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft verbrachten. Da die Sanitärräume - laut Vertrag der Verpächter mit dem Reinigungsunternehmer - rund um die Uhr sauber gehalten werden mussten, wertete die Richterin die restliche Zeit der Schicht nicht als Bereitschaft, sondern als Arbeitszeit. Die Putzfrauen hätten "ständig vor Ort sein müssen", um die Toiletten und Duschen zu beobachten und Verunreinigungen sofort beseitigen zu können. Demzufolge hätte den Frauen ein Monatslohn Lohn von rund 1290 Euro zugestanden.
1.000 Euro Geldstrafe bei Schaden für Sozialkasse von über 69.000 Euro zu gering?
Durch die extrem niedrige Entlohnung an sich, die von der Richterin, was aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, als «sittenwidrig» bezeichnete wurden, sei laut Uretil allein für den im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg verhandelten Tatzeitraum von April 2004 bis Januar 2006 den Sozialkassen ein Schaden in Höhe von rund 69 000 Euro entstanden.
Während der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) das Urteil und die davon ausgehende Signalwirkung, dass Mindestlohnverstöße "kein Kavaliersdelikt" sei, ausdrücklich begrüßte, äußerte der Bundesvorsitzende der IG Bau harsche Kritik und nannte das Urteil einen "Skandal".
Einen derartig "drastischen Mindestlohnverstoß" nur mit nur 1.000 Euro (100 Tagessätze mit je 10 Euro) zu bestrafen sei "eine Einladung für Nachahmungstäter und eine Demotivation der Ermittlungsbehörden". So könnten weder die Sozialversicherungen vor Betrügern noch die Arbeitnehmer vor extremer Ausbeutung geschützt werden.

Führt die Ahnung von Mindestlohnverstößen als Straftaten wirklich zur Besserung?
Urteil mit Signalwirkung nicht rechtskräftig
Das Urteil, welches laut Staatsanwaltschaft Signalwirkung hat, war durch das Oberlandesgericht Naumburg geebnet worden, welches den ursprünglichen Freispruch des Landgerichts im vergangenen Jahr 2009 aufgehoben und auf die Strafbarkeit des Verstoßes gegen den Mindestlohn hingewiesen hatte, womit nun erstmals in einem konkreten Fall des Mindestlohnverstoße eine strafrechtliche Ahndung erfolgte.
Insoweit wird auch die Ankündigung der Verteidigung Revision einzulegen wenig Erfolg haben, da das OLG Naumburg das Urteil kaum zugunsten des verurteilten Gebäudereinigerunternehmens ändern wird, der eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich selbst von einem 400-Euro-Job lebt, weshalb die Höhe des Tagessatze der Geldstrafe auf nur 10 Euro festgesetzt wurde.
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►► Information zur Anwendung von Mindestlöhnen in der Zeitarbeit
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Weitere Informationen zur Ahnung von Mindestlohn-und Schwarzarbeitsverstößen:
22.02.10: FG Berlin: Kontrollen durch Hauptzollamt auch ohne Ankündigung zulässig
20.01.10: Zoll: Abfallmindestlohn sofort nach Einführung kontrolliert - im Internet ...
21.10.09: BAG beendet falsche Auffassung des Zolls zur Mindestlohnanwendung ...
18.02.09: Zoll deckte bei fast 20 % der Gebäudereinigerbetriebe Mindestlohnverstöße
17.01.09: Zum Kampf gegen Schwarzarbeit Sofortmeldung in 9 Wirtschaftszweigen
02.12.08: BGH: Bei Schwarzarbeit in Millionen Höhe immer Freiheitsstrafe ...
10.07.08: Mindestlohnbetrug mit falschen Arbeitszeiten im Baugewerbe zeigt: ....
04.06.08: Kabinett beschließt Kampf gegen Schwarzarbeit: ...
27.02.08: FKS mit knapp 6.500 Mitarbeitern ohne verwertbaren Ergebnisse!
17.01.08: Seit 2008: 1.000 ? Bußgeld für nicht mitgeführte Sozialvers.ausweise
08.12.07: Gebäudereiniger-Mindestlohns in 2.000 Firmen geprüft: 133 Straf- ...
26.03.07: Scheitert Mindestlohn an Kosten von 3 Mrd. ? für Kontrolle?
18.08.04: Bekämpfung der Schwarzarbeit: Seit 01.08.04 neues Gesetz ...
[Weitere Informationen zur Ahnung von Mindestlohnverstößen als Straftat lesen Sie hier. weiter zum Login]
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| 28.06.2010
Gebühr für jeden Arztbesuch als Lösung für zu erwartendes Krankenkassendefizit von 3,1 Mrd. Euro?
Nachdem die Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich schlechter als im vergangenen Jahr verläuft und aufgrund des nur noch geringen Überschusses im 1. Quartal 2010 für das Gesamtjahr 2010 eine Unterdeckung der Kassenausgaben durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds in Höhe von 3,1 Milliarden Euro erwartet wird, besteht Handlungsbedarf.
Während zunehmend viele gesetzliche Krankenversicherungen Zusatzgebühren planen, hat der Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Köhler, nun vorgeschlagen künftig eine Praxisgebühr für jeden Arztbesuch in Höhe von 5 Euro zu erheben.
Der Einheitskrankenkassenbeitrag sowie der Gesundheitsfonds bringen die gesetzlichen Krankenkassen in Nöte. Dies beruht nicht zuletzt auch darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben nur eine 95-%ige und keine volle Deckung der Ausgaben durch die Beiträge vorsehen. Bei der Suche nach Lösungen greifen die Krankenkassen zu verschiedenen Mitteln, wie z.B. Zusatzbeiträgen sowie Service- oder Leistungsreduzierung bzw. vereinzelt auch zu Einsparungen im Verwaltungsaufwand. Im ersten Quartal 2010 haben nun bereits etwa 400.000 Kassenmitglieder ihre Kasse gewechselt, vorwiegend um Zusatzbeiträge zu vermeiden, wobei sie damit nicht selten geringere Leistungen in Kauf nehmen.
Änderung der Praxisgebühr soll Arztbesuche künftig reduzieren! 
Neuer Vorstoß zur Einsparung: Praxisgebühr pro Arztbesuch in Höhe von 5 Euro
Der Vorstandschef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Köhler, hat nun den bereits in den Koalitionsverhandlungen von der CSU zur Gesundheitsreform vorgebrachten Vorschlag einer künftigen Praxisgebühr von 5 Euro pro Arztbesuch aufgegriffen und öffentlich als Lösung propagiert. Unter den Kassenärzten, so Köhler, gäbe es hierfür eine "stabile Mehrheit".
Während bisher zu Beginn eines jeden Quartals einmalig 10 Euro als Praxisgebühr von jedem Kassenpatienten zu zahlen und Überweisungen an andere Ärzte dann kostenfrei sind, soll die Praxisgebühr von 5 Euro pro Arztbesuch vor allem bei Kassenmitgliedern mit vielen Arztbesuchen zur Kostenreduzierung führen. Laut Köhler gehen die Deutschen - wie kaum in einem anderen Land - durchschnittlich 18 Mal zum Arzt, wobei nur noch 28 % der Patienten die Gebühr zahlen, so dass die Praxisgebühr als Steuerfunktion nicht mehr greife.
Den Vorstoß mit der Praxisgebühr hat der KBV-Chef mit der Mahnung an die Regierungskoalition verbunden, schnell mit ihren Plänen für die Gesundheitsreform, die nunmehr bereits über 9 Monate in wiederkehrenden Debatten zu versanden scheinen, voranzukommen.
Drigend Lösungen für Kassendefizit 2010 und 2011 von 14,1 Mrd. Euro nötig
Die Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung verläuft deutlich schlechter als im vergangenen Jahr. Während die Krankenkassen im 1. Quartal des Vorjahres 2009 noch einen Überschuss von 1,1 Mrd. Euro verbucht hatten, betrug der Überschuss im 1. Quartal 2010 nur noch 235 Mio. Euro. Für das Gesamtjahr 2010 rechnet der Schätzerkreis mit einer Unterdeckung der Kassenausgaben in Höhe von 3,1 Mrd. Euro durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds.
Für das Jahr 2011 wird sogar ein Kassendefizit von 11 Mrd. Euro erwartet. Das geplante Sparpaket von rund 4 Mrd. Euro zu Lasten von Pharmaindustrie, Ärzten und Krankenhäusern ist insoweit nicht ausreichend. Es verbleiben damit für die etwa 50 Mio. Kassenmitglieder noch zusätzliche Belastungen von 7 Mrd. Euro, d.h. 12-14 Euro pro Kasstenmitglied monatlich, sofern die Regierung weiter dabei bleibt, den aktuellen Krankenkassenbeitragssatz von 14,9 % nicht zu erhöhen.
Für den 1. Juli ist ein neues Treffen der Fachleute der Koalition hinter den verschlossenen Türen des Bundesgesundheitsministeriums anberaumt. In Anbetracht der vielen bisherigen erfolglosen Treffen, Diskussionen und Lösungsvorschlägen, rechnen die Experten auch weiterhin nicht mir schnellen Ergebnissen; zu weit seien die Vorstellugnen sowohl der Koalitionspartner als auch innerhalb der Parteien auseinander.
Bereits jedes 6. Kassenmitglied zahlt einen Zusatzbeitrag - meist 8 Euro/Monat
Während mit der bundesweit geöffneten hkk (60 Euro) und der für Baden-Württemberg geöffneten G&V BKK (72 Euro) nur noch zwei Krankenkassen für das Jahr 2010 Überschüsse als Prämien an die Kassenmitglieder auszahlen, verlangen bereits 12 der 104 gesetzlichen Krankenversicherungen einen Zusatzbeitrag.
Neun Krankenkassen (BKK advita, BKK Gesundheit, BKK Phönix, City BKK, DAK, Deutsche BKK, KKH-Allianz und Novitas BKK) verlangen pauschal 8 Euro pro Monat, was ohne Berücksichtigung des Einkommens der Mitglieder nach den Statuten des Gesundheitsfonds zulässig ist.
Dies führt dazu, dass gerade die Personen mit geringerem Einkommen - zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % (7 % Arbeitgeber/Rentenversicherung und 7,9 % Arbeitnehmer/Rentner) - teils deutlich über 1 Prozent höhere Beiträge zahlen müssen. Auch die Studenten müssen diese 8 Euro zusätzlich zum Studentenbeitrag von 53,40 Euro im Monat und damit insgesamt 61,40 Euro aufbringen.
Zwei gesetzliche Krankenversicherer (BKK für Heilberufe, Gemeinsame BKK Köln) belasten ihre Versicherer in der vollen gesetzlich zulässigen Höhe - je nach Einkommen - mit Zusatzbeiträgen bis zu 37,50 Euro monatlich bzw. 450 Euro jährlich, während eine Betriebskrankenkasse (BKK Westfalen-Lippe) maximal 12 Euro pro Monat zusätzlich fordert.
Über eine halbe Million Kassenwechsler als Ergebnis von Zusatzbeiträgen
In den Monaten Januar bis März 2010 haben bereits 400.000 Kassenmitglieder ihre Krankenversicherung gewechselt und im zweiten Quartal 2010 sollen erneut fast 150.000 gefolgt sein.
Eine der am meisten betroffenen Kassen soll der Branchenriese DAK (Deutsche Angestellten Krankenkasse) mit rund 5 Mio. Mitgliedern sein, wobei ein aktueller Vergleich in Finanztest 06/2010 (der Stiftung Warentest) zeigt, dass gerade die DAK, wie auch die KKH-Allianz und die Novitas BKK, zu den Kassen mit dem umfangreichsten Serviceangeboten und (Zusatz-)Leistungen gehören, was aber entweder viele nicht wissen oder nicht als wichtig ansehen.
Gewinner der neuesten Kassenwechselrunde sind die AOKs, die nach eigenen Angaben 150.000 Versicherte einschließlich Familienmitglieder im 1. Quartal 2010 dazu gewonnen haben, wie auch die Barmer GEK, die zuletzt mit der TK (Techniker Krankenkasse) und der IKK Direkt fusionierte, mit 130.000 neuen Mitgliedern.
Tatsächlich aber können nicht alle Kassenmitglieder problemlos ihre Krankenversicherung wechseln. Etwa 500.000 Versicherte haben sich für einen so genannten "Wahltarif" entschieden, bei dem sie drei Jahre gebunden sind, und sitzen damit - auch bei neuem Zusatztarif - in ihrer Krankenkasse fest.
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| 03.05.2010
LAG Niedersachsen: 18.01.2010: Arbeitszeitbetrug als wichtiger Grund für fristlose Kündigung
Betrug im Arbeitsverhältnis stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung nach § 626 BGB dar, wie allgemein bekannt ist. Die häufigsten Fälle sind Arbeitszeit- und Spesenbetrug. Doch wann reicht ein betrügerisches Handeln des Arbeitnehmer wirklich aus, um als wichtiger Grund - auch vor den Gerichten - einen sofortigen Rausschmiss wirklich zu begründen?
Nachdem zuletzt die fristlose Kündigung auch bei geringfügigen Diebstählen oder Unterschlagungen aufgrund einzelner Urteile ins Gespräch kam, hat nun das Niedersächsische Landesarbeitsgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil darüber entschieden, wann ein Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Arbeitszeitbetrug als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Beschäftigten ist nicht neu sowie in der Rechtsprechung anerkannt (siehe BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04, LAG Hamm, 26.10.2005 - 18 Sa 446/05 sowie LAG Hessen, 08.09.2004 - 3 Sa 1183/03) und allgemein bekannt. Ab wann allerdings objektiv unwahre Angaben zur eigenen Arbeitszeit als vorsätzlich einzustufen sind und insofern als Betrug bzw. wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB gelten können, ist eine andere Frage, zu der das aktuell veröffentlichten Urteil des Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18.01.2010 Aufschluss gibt.
 Wann ist bei Arbeitszeitfehleintragungen fristlose Kündigung wirksam?
Arbeitnehmern notierte über 7 Tage in Folge erheblich falsche Arbeitzeiten
In dem vom LAG Niedersachsen zu entscheidenden Fall war einer Beschäftigten in Südwestniedersachsen vom Arbeitgeber "auf Grund des Vorwurfes des Arbeitszeitbetruges, hilfsweise des dringenden Verdachts des Arbeitszeitbetruges" fristlos gekündigt worden. Für die Frau galt der Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK-T), demzufolge Arbeitnehmer nach 15 Jahren Beschäftigungszeit bzw. Vollendung des 40. Lebensjahres ordentlich unkündbar sind. Strittig war zwischen den Parteien dabei nicht nur der Umfang der fehlerhaft eingetragenen Arbeitszeiten, sondern auch die Verantwortung der späteren Klägerin für eben diese Einträge.
Die Arbeitnehmerin machte geltend gemacht, dass auf der Basis bestehender Dienstvereinbarungen die Arbeitszeit "zu dem sie das Parkplatz-/Werkstor durchfahre" als Arbeitsbeginn notierte und unklar sei, welche Uhr als Referenzzeit gelte.
Arbeitgeberseitig wurde der Frau vorgeworfen, dass sie mehrfach "Zeiten wartend im Auto verbracht" oder geraucht habe, was bis zu 17 Minuten Differenzen pro Tag und mehr führte, und darüber hinaus "über 7 Arbeitstage in Folge" fehlerhafte Angaben "in nicht unerheblichem Umfang" gemacht hatte, so dass die systematischen Fehlangaben einen vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug darstelle und damit die fristlose Kündigung rechtfertige.

LAG Niedersachsen: Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug wirksam
Erstinstanzliches Urteil aufgehoben und Klage abgewiesen - Kündigung wirksam
Während das Arbeitsgericht Osnabrück der Klage der gekündigten Arbeitnehmerin statt gab und dem Arbeitgeber zunächst die Weiterbeschäftigung der Frau zu unveränderten Arbeitsbedingungen auferlegt hatte, schlossen sich die Richter des LAG dieser Entscheidung nicht an und gingen - anders als die Vorinstanz - von einer eindeutig wirksamen fristlosen Kündigung aus. Das LAG wies die Klage daher ab und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Regelmäßige erhebliche Fehleintragungen der Arbeitszeit zeigen Vorsatz
Zur Begründung führte das Berufungsgericht u.a. aus, dass bei der Beurteilung des konkreten Arbeitsbeginns eines Beschäftigten ? unabhängig von der Frage nach einer etwaigen Referenz-Uhr ? "im Einzelfall eine Differenz von zwei, drei Minuten auftreten" könnten und selbst bei einer sechsminütigen Differenz - bezüglich derer man im Prozess auf eine Beweiserhebung verzichtet hatte, müsste man die Sache genau abwägen, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Dauer; eine vorherige Abmahnung könnte hier ggf. zunächst notwendig sein. "Bei Differenzen von 17 Minuten pro Tag und mehr", so das Gericht, sehe die Sache hingegen völlig "anders aus". Angesichts dieser "nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes" könne es sich bei den fehlerhaften Angaben der Frau in der Zeiterfassung "nicht nur um fahrlässiges Handeln und Versehen gehandelt haben"; vielmehr läge vorsätzliches Handeln, das einen wichtigen Grund nach § 626 BGB darstelle, vor.
Dauerhaft falsche Arbeitszeitangaben als Vertrauensbruch
Vertrauensverstoß und nicht strafbare Handlung maßgeblich
Maßgeblich für die Entscheidung des LAG waren die dauerhaften und fortgesetzten Falschangaben der Klägerin zu ihren Arbeitszeiten, die einen massiven Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber darstellen und damit nicht nur eine Abmahnung entbehrlich machten, sondern zudem in der bei der Beurteilung des wichtigen Grundes nach § 626 BGB gebotenen Interessenabwägung dem Lösungsinteresse des Arbeitgebers den Vorrang gegenüber dem Bestandsinteresse der Arbeitnehmerin gaben, wie das LAG klar stellte.
Daran ändere auch die lange Betriebszugehörigkeit nichts, da nicht ein einmaliges, sondern fortgesetztes Fehlverhalten vorlag.
Letztlich sei aber in derartigen Fällen weniger das Vorliegen eines Straftatbestandes als die Erschütterung des Vertrauens des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers maßgeblich.
LAG-Urteil beim Bundesarbeitsgericht anhängig
Das Urteil des LAG Niedersachsen ist, obwohl die Revision im Urteil selbst nicht zugelassen wurde, beim 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängig, das zunächst über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hat.
►► Zum Urteil des LAG Niedersachen vom 18.01.2010.
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►► Die aktuellen Kündigungsfristen und Termine 2010 in der Praxis mit
Informationen und Erläuterungen zu Kündigungen, Fristen und Zugang.
Interessante höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kündigung:
30.05.09: BAG: Arbeitn. muss für verspätete Klageeinreichung durch Gewerkschaft ...
06.11.08: BAG: Altersbed. Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung ...
26.06.08: BAG: Darlegungs- /Beweislast im KündigungsschutzG
05.06.08: BAG: Kündigung bei Entzug einer zusätzl. betriebl. Fahrerlaubnis ...
23.04.08: BAG: Tarifverträge können gesetzliche Kündigungsfristen kürzen
06.04.08: BAG: Außerord. Kündigung bei anderer Tätigkeit in Arbeitsunfähigkeit
14.03.08: BAG: Betriebsbed. Arbeitnehmerkündigung u. Nachfolgetätigkeit ...
13.03.08: BAG: Bei außerord. Verdachtskündigung reicht Anhörungschance
22.02.08: BAG: Abmahnung verbraucht Kündigungsrecht - auch in Wartzeit
18.01.08: BAG: Kündigung eines leistungsschwachen Mitarbeiters wegen ...
30.11.07: BAG: Verdachtskündigung wegen Betrugs mittels ...
08.11.07: BAG: Nachschieben von Gründen bis Ende der 1.Instanz
17.10.07: BSG: Sperrzeit bei Gerichtsvergleich nur für vorzeitiges Ende
06.09.07: BAG: Klageverzicht im Rahmen der Kündigung unwirksam
12.07.07: BAG: Eingliederung vor Krankheitskündigung kein Muss
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| 01.05.2010
Auslandsentsendung in der EU: Wichtige neue Regelungen in der Sozialversicherung ab 01.05.2010
Bereits seit über 30 Jahren gelten im Bereich der EG bzw. der EU-Staaten sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d.h. ingesamt in über 30 Staaten Europas einheitliche Regelungen für die Geltung der Sozialversicherung für Beschäftigte im Ausland aufgrund der EU-Verordnung (EG) 1408/71.
Ab heute, 1. Mai 2010, finden aufgrund des Inkrafttretens der neuen EU-Verordnung (EG) 883/2004, die im September 2009 nochmals geändert wurde, neue Bestimmungen für die Auslandsentsendung innerhalb der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz.
Hierbei wurden u.a. auch Regelungen und Formalitäten, wie z.B. die bisherigen Entsendebescheinigungen der Krankenkassen (E 101 und E 102), geändert bzw. angepasst. Da es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht handelt, das keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf, sind alle künftigen Auslandsentsendungen von Arbeitnehmern betroffen.
Bei bereits im Ausland tätigen Arbeitnehmern sowie Personalverantwortlichen ist es bereits übliches Allgemeinwissen, dass vor Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. Tätigkeit dort, das Fortbestehen der heimischen Sozialversicherung beantragt werden muss. Insoweit sind die so genannten "E-101-" oder bei Verlängerungen ""E-101--Bescheinigungen" über das Bestehen und die Geltung des Sozialversicherungsschutzes wichtig. Doch diese gibt es ab 01.05.2010 aufgrund der Neuregelungen grundsätzlich nicht mehr in dieser Form.
 Ab 01.05.10: Neue Regelungen bei Auslandsentsendungen 
im Bereich der sozialen Sicherung innerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Neue EU-Verordnung zur Koordinierung der
nationalen Sozialversicherungssysteme
Im April 2004 wurde ein Entwurf für eine neue
europäische Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union
veröffentlicht, die aufgestellt wurde, um die bisherige bzw. aktuell geltende (EWG)-Verordnung Nr. 1408/712 zu ersetzen.
Die neue Verordnung (EG) 883/2004 wurde - unter anderem in Folge einer umfassenden Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes und der Änderungen der nationalen
Gesetzgebungen zwischenzeitlich umfangreich überarbeitet und modernisiert sowie durch die am 16.09.2009 im Europäischen Rat verabschiedete Verordnung (EG) 988/2009 geändert.
Die neuen Regelungen, die ergänzt werden durch die ebenfalls im September 2009 verabschiedete und am 30.10.2009 Durchführungsverordnung (EG) 988/2009 koordiniert die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie ihre Familienmitglieder, die innerhalb der Europäischen Union beschäftigt werden oder umziehen. Die Neuregelungen wollen damit für einen besseren Schutz der Rechte dieser Personen sorgen und spielen eine wichtige Rolle bei allen Auslandsbeschäftigungen bzw. Auslandsentsendungen innerhalb der darin eingeschlossenen 31 EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz.
Wichtige Neuregeln bringen vielfältige Erleichterungen bei Auslandsentsendungen
Die neue Verordnung sowie die damit einher gehenden Neuregelungen bringen eine ganze Reihe von einfachen
inhaltlichen Veränderungen mit sich, die jedoch
für die Praxis sehr wichtig sind. So wird es die Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Verordnung künftig einfacher machen festzulegen, welche Personen in den Anwendungsbereich des EU-Sozialversicherungssystems fallen. Auch die Flexibilisierung der Entsendungsfrist auf maximal 24 Monaten ohne - wie bisher - notwendige Verlängerung (nach 12 Monaten) sowie die Verdeutlichung der Entsendungsvoraussetzungen bedeuten zweifellos für die Praxis einen Schritt nach vorne.
Für Angehörige von Drittländern (außerhalb der EU) finden die Neuregelungen derzeit noch keine Anwendung. Hier gelten noch die bisherigen Regelungen, denen zu folge, auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 Angehörige von Drittländern seit 2003, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, dem Anwendungsbereich der jetzigen Verordnung
zugeordnet werden.
Die wichtigsten Neuregelungen für die Personalpraxis:
1. Antrag auf Sozialversicherung bei Auslandsentsendung bis zu 24 Monate
Nach den bisherigen Regelungen (VO (EWG) Nr. 1408/71) unterlagen Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, weiterhin den Vorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates (Heimatstaat). Dies gilt grundsätzlich auch weiterhin, wobei die Begrenzung der Dauer der Auslandsbeschäftigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten erhöht wurde auf maximal 24 Monate, die ursprünglich mit dem Formular E-101 auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Krankenkasse bestätigt wurden. Eine Verlängerung wie bisher mit dem Antrag "E-102" entfällt damit vollständig.
Ab sofort stellen die Krankenkassen die Bescheinigung mit dem neuen Vordruck A 1 (statt bisher: E-101) aus.
Bei Entsendungen von mehr als 24 Monaten besteht auch nach der neuen VO (EG) die Möglichkeit, eine so genannte Ausnahmevereinbarung zu beantragen, um einen Wechsel der Sozialversicherungssysteme zu vermeiden.
2. Regelung für die Beschäftigung in mehreren Staaten geändert
Die bisherigen Bestimmungen für Arbeitnehmer, die regelmäßig wiederkehrend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt sind, wurden beibehalten.
Während nach den bisherigen Bestimmungen eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates in dem sie wohnt (Mittelpunkt der Lebensinteressen) unterliegt, sofern sie ihre Beschäftigung auch zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt, dazu führte, dass in der Praxis hierzu häufig bereits ein bis zwei Arbeitstage im Heimatstaat pro Monat aus reichte, sind künftig mindestens 25% der Beschäftigung erforderlich. Andernfalls kommt es zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Für Personen, die bei mehreren Arbeitgebern mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten beschäftigt sind, ergeben sich keine Änderungen. Für sie gilt auch weiterhin ausschließlich das Recht des Wohnstaates.
3. Sonderregelungen für fahrendes oder fliegendes Personal entfallen
Die bisherigen Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die als Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals im internationalen Verkehrswesen beschäftigt sind, entfallen. Die Versicherungszugehörigkeit dieser Personen bestimmt sich zukünftig ebenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen bei Ausübung einer Beschäftigung in mehreren Staaten.
4. Übergangsregelung
Für Arbeitnehmer, die am 30.04.2010 bereits im Besitz einer gültigen E 101 Bescheinigung sind, ergeben sich zunächst keine Änderungen. Für sie gelten die bisherigen Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für die Dauer einer Übergangszeit von bis zu zehn Jahren fort. Voraussetzung ist jedoch, dass sich keine rechtserheblichen Änderungen in den Verhältnissen ergeben.
Bei Verlängerungen, die bisher über einen Antrag E 102 (über 12 Monaten hinaus um maximal weitere 12 Monate) möglich waren, muss allerdings künftig dann der neue ("Erst-")Antrag A 1 verwendet und der gesamte Zeitraum dort eingesetzt werden.
Viele - häufig auch wenig beachteten - Regelungen bleiben beibehalten
Tatsächlich ändern sich neben den vorstehend genannten wichtigsten Änderungen für die Personalpraxis viele Dinge im internen Bereich der Sozialversicherungen, d.h. bezüglich der Abwicklung und Berechnung.
Viele andere für den Personalbereich wichtige, vielfach aber unbekannte oder wenig beachtete Regelungen, bleiben bestehen, sollen künftig aber - so die EU-Kommission - genau gehandhabt werden, was seitens der EU auch kontrolliert bzw. überwacht wird.
Häufig ist insoweit das Ablöseverbot unbekannt, wonach die Ablösung eines Arbeitnehmers im Auslandseinsatz durch einen anderen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zulässig ist.
Unterbrechungen der Entsendung können nicht auf den zulässigen Gesamtzeitraum angerechnet werden, so dass sich der Entsendezeitraum nicht verlängert (wie z.B. bei Aussetzungen der Entsendung wegen Urlaub, Krankheit, Lehrgängen o.ä.).
Topaktuelle Information der Redaktion des Internetportals Personalundwissen.de.
►► Bei Arbeit-EU finden Sie weitere stets aktuelle Informationen zum Internationalen Personaltransfer sowie insbesondere allen wichtigen Fragen der Auslandsentsendung/-überlassung und Unterstützung bei Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnissen .
TOPAKTUELL TOPAKTUELL TOPAKTUELL
TOPAKTUELL:
►► Neuste Informationen zu den ab 01.05.2010 geltenden Neuerungen zur
"Sozialversicherung bei der Entsendung innerhalb der EU-/EWR-Staaten" .
►► Der neue Antrag A-1 zur Einholung der Entsendebescheinigung
bei der zuständigen Krankenkasse.
►► Die neue EU-Verordnung zur Koordination der Sozialen Sicherung
in der EU-/EWR (883/2004 u. 988/2009).
NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU - NEU
Umfangreiche aktuelle Informationen zum internationalen Personaltransfer
mit vielen Dokumenten (Erläuterungen, Hinweisen, Übersichten u.a.)
finden Sie in unserem neuen
in der Rubrik "Intern. Personaltransfer".
AKTUELL AKTUELL AKTUELL AKTUELL AKTUELL
[Weitere Informationen zu den wichtigen ab 01.05.2010 geltenden Neuerungen zur Sozialverischerung bei Auslandsentsendungen lesen Sie hier. weiter zum Login]
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